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Liefer- und Leistungsbedingungen
(I) Geltungsbereich und Textformerfordernis
- Nachstehende Liefer- und Leistungsbedingungen der Firma THOMAS SYS TECH GmbH geltend für alle Lieferungen und Leistungen der Firma THOMAS gegenüber Unternehmen i.S.v. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sämtliche -auch künftige- Rechtsbeziehungen zwischen THOMAS und dem Besteller richten sich nach den Verkaufsbedingungen von THOMAS in der jeweils gültigen Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.
- Sofern individuelle Vereinbarungen abgeschlossen sind, haben diese Vorrang. Sie werden dort, sofern keine speziellen Regelungen getroffen sind, durch die vorliegenden Liefer- und Leistungsbedingungen ergänzt.
- Erklärungen und Anzeigen des Kunden gegenüber THOMAS, z.B. das Setzen von Fristen, das Anzeigen von Mängeln, das Erklären von Rücktritt oder Minderung, sind nur wirksam, wenn die Textform gewahrt wird.
(II) Angebot, Angebotsunterlagen und Auftragsbestätigung
- Angebote sind stets freibleibend, soweit sie nicht befristet sind.
- Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Beschreibungen und Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben, sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
- An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Mustern- und anderen Unterlagen körperlicher und unkörperlicher Art – auch in elektronischer Form – behält sich THOMAS Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen ohne Zustimmung von THOMAS Dritten nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. THOMAS verpflichtet sich, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
- Ein Vertrag kommt – mangels besonderer Vereinbarung – mit der Auftragsbestätigung von THOMAS in Textform zustande. Für den Inhalt des Vertrages ist diese Auftragsbestätigung gegebenenfalls in Verbindung mit der mit THOMAS zu vereinbarenden Produktbeschreibung maßgebend.
(III) Lieferfrist und Lieferverzögerung/Abnahme-/Annahmeverweigerung
- Die Lieferzeit beginnt mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Einigung und Klarstellung aller erforderlichen technischen Fragen und Unterlagen. Ihre Einhaltung durch THOMAS setzt voraus, dass der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung von Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben oder Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit THOMAS die Verzögerung zu vertreten hat.
- Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt THOMAS sobald als möglich mit.
- Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand das Werk von THOMAS verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft.
- Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand-/Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten, insbesondere für Lagerung, berechnet. Bei Lagerung im Werk von THOMAS kann THOMAS 0,5 v.H. des Rechnungsbetrages pro angefangenem Monat berechnen, maximal jedoch 10 % des Vertragswertes der nicht abgenommenen Liefergegenstände. Dem Besteller bleibt es unbenommen, geringere Lagerungs-kosten von THOMAS darzulegen und notfalls nachzuweisen. THOMAS ist berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Rechte aus §§ 293 ff. (304) BGB bleiben THOMAS unter Anrechnungen der Leistungen des Bestellers erhalten. Das gleiche gilt, für Rechte des Bestellers aus §§ 280 ff. BGB und für den Erfüllungsanspruch.
- Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Bestellers voraus.
- Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn THOMAS die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung einer Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen von THOMAS. Tritt die Unmöglichkeit oder Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Verweigert der Besteller unberechtigt die Abnahme/Annahme des Vertragsgegenstandes, der Lieferung oder Leistung, so kann THOMAS ihm eine angemessene Frist zur Abnahme oder Annahme setzen. Hat der Besteller den Vertragsgegenstand innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht ab- oder angenommen, so ist THOMAS unbeschadet des Rechts auf Vertragserfüllung berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten o-der Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. In jedem Fall kann THOMAS in diesem Falle auch ohne Nachweis des tatsächlich entstandenen Schadens und unbeschadet der Möglichkeit, einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, pauschalen Schadensersatz in Höhe von 25 % des Nettoauftragswertes bei nicht abgenommener Standardware und in Höhe von 100 % bei anderweitig nicht verwertbaren Sonderanfertigungen verlangen. Dem Besteller bleibt es unbenommen, einen geringeren tatsächlichen Schaden von THOMAS darzulegen und nachzuweisen.
(IV) Gefahrübergang, Abnahme
- Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn der Liefergegenstand das Werk verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder THOMAS noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen hat. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise nach der Meldung von THOMAS über die Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Besteller darf die Abnahme bei Vorliegen eines nicht wesentlichen Mangels nicht verweigern. Die Sendung wird durch THOMAS auf Kosten des Bestellers gegen Transportschäden und auf Wunsch des Bestellers auf seine Kosten gegen sonstige versicherbare Risiken versichert.
- Verzögert sich oder unterbleibt der Versand bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die THOMAS nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Versand- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Besteller über. THOMAS verpflichtet sich, auf Kosten des Bestellers die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
- Teillieferungen sind zulässig soweit für den Besteller zumutbar.
(V) Gewährleistung
- THOMAS leistet für Mängel der Ware zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ersetzte Teile werden Eigentum von THOMAS.
- Zur Vornahme aller THOMAS notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit THOMAS die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben. Nur in dringenden Fällen z. B. der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei THOMAS sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte zu beseitigen und von THOMAS Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Erfolgt die Inanspruchnahme von THOMAS durch den Besteller im Wege des Rückgriffs, nachdem der Besteller selbst wegen der Mängel von seinem Kunden in Anspruch genommen worden ist, so gilt für die Rechtsdurchsetzung § 445a BGB.
- Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt THOMAS, soweit die Beanstandung berechtigt ist, die Kosten des Ersatzstückes bzw. der Nachbesserung der mangelhaften Komponente und die Kosten für Ein- und Ausbau sowie für den Transport und der Entsorgung. Ein Anspruch bzgl. der Aus- und Einbauleistungen gem. § 439 Abs. 3 S. 1 BGB scheidet allerdings gegen THOMAS aus, wenn der Besteller die mangelhafte Sache in Kenntnis des Mangels entweder selbst eingebaut hat oder durch Dritte hat einbauen lassen. Gleiches gilt, wenn dem Besteller der Mangel vor oder bei Einbau der Sache aufgrund grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist. Der Besteller kann in diesem Fall Ansprüche nur dann geltend machen, wenn und insoweit THOMAS den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache, die von dem Mangel betroffen ist, übernommen hat. In jedem Fall hat THOMAS ein Wahlrecht, entweder den Aus- und Einbau nebst Entsorgung selbst vorzunehmen oder stattdessen Ersatz der angemessenen Aufwendungen zu leisten, sofern der Besteller kein vorrangig schutzwürdiges Interesse daran geltend machen kann, entweder selbst den Ein- und Ausbau vorzunehmen oder durch einen vom ihm eingesetzten Werkunternehmer vornehmen zu lassen. Bei der Beurteilung, ob die Aufwendungen –insbesondere für den Transport- angemessen sind, ist der vertraglich vereinbarte oder vorhersehbare Leistungsort zu berücksichtigen. Nimmt der Besteller unvorhersehbar den Einbau der von THOMAS gelieferten Ware an einem entfernt liegenden Ort vor, hat THOMAS entsprechend nur den Aufwand zu ersetzen, der entstanden wäre, wenn der Einbau am vertraglich vereinbarten Leistungsort bzw. am vorausschaubaren Einbauort stattgefunden hätte.
- Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt, wenn THOMAS – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine THOMAS gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wegen eines Mangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu.
- Keine Gewährleistung wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:
- a) Montage bzw. Inbetriebsetzung durch Personal, welches nicht vom Hersteller zertifiziert ist. Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von THOMAS zurückzuführen sind.
- b) Unsachgemäße Nachbesserung des Vertragsgegenstandes durch den Besteller oder durch einen von ihm beauftragten Dritten. Gewährleistungsansprüche und –rechte bleiben dem Besteller jedoch erhalten, wenn er nachweist, dass die vorstehenden Umstände nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sind.
- c) Durchführung der Wartung durch Personal, welches nicht vom Hersteller zertifiziert ist. Bei Nichteinhaltung der vom Hersteller angegebenen Wartungsfrist (mindestens einmal jährlich).
- d) Verwendung von Ersatzteilen, welche nicht vom Hersteller THOMAS freigegeben und bezogen sind.
- Voraussetzung für die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ist zudem, dass der Besteller die ihm gem. § 377 HGB obliegende Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß ausgeübt hat.
- Wählt der Besteller wegen eines Rechts- und/oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Besteller nach gescheiterter Nach-erfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware bei ihm, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn THOMAS die Vertrags-verletzung arglistig verursacht hat.
- Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die dem Vertrag zugrundeliegende konkrete Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder Dritter stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar.
- Erhält der Besteller eine mangelhafte Montageanleitung, ist THOMAS lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung einer ordnungsgemäßen Montage entgegensteht. Bei Montageproblemen, die auf eine mangelhafte Montageanleitung zurückzuführen sind, hat der Besteller THOMAS, die ihm zu den üblichen und bekannten Geschäftszeiten beratend zur Seite stehen wird, telefonisch zu kontaktieren.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Besteller durch THOMAS grundsätzlich nicht. Etwaige Garantien dritter Hersteller bleiben davon unberührt.
- Bzgl. Handelsfähigkeit und der tatsächlichen und rechtlichen Betriebsbereitschaft leistet THOMAS Gewähr für den Einsatz der Lieferungen und Leistungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, es sei denn, die Lieferungen und Leistungen von THOMAS sind ausdrücklich in oder für ein anderes Land vertraglich vorgesehen. Es ist insoweit allein Sache des Bestellers, dafür Sorge zu tragen, dass bei beabsichtigter Weiterlieferung oder Einsatz in Ländern außerhalb der Bundesrepublik Deutschland die dort geltenden Einfuhrbestimmungen, Embargoregelungen, Zulassungsbestimmungen und sämtliche Regelungen, die für den Einsatz und Betrieb der Lieferungen zu beachten sind, erfüllt werden. Dies gilt auch für die Einhaltung ländertypischer Betriebsvoraussetzungen (z. B. Voltzahl und Frequenz des Stromnetzes, Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen etc.). Für Lieferungen und Leistungen im Vertragsgebiet ist der Besteller dafür verantwortlich, dass alle erforderlichen Unterlagen, einschließlich Dokumentation, in die jeweilige Landessprache übersetzt werden.
- Bei gebrauchten Sachen ist die Haftung von THOMAS für Mängel, außer in Fällen von Ziffer VII 2., ausgeschlossen
- Die Gewährleistungsfrist beträgt – ausgenommen Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für die die gesetzlichen Regelungen gelten – 1 Jahr ab Ablieferung / Abnahme der Ware / Leistung. Bei Mängeln an einem Bauwerk oder bei Mängeln einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Gewährleistungsfrist 2 Jahre. Gerät der Besteller mit der Abnahme der Ware / des Werkes in Verzug, so beginnt der Lauf der Gewährleistungsfrist mit dem Zeitpunkt, in dem THOMAS den Besteller die Ware / das Werk abnahmefähig angeboten hat. Mit der Ersatzlieferung beginnt die Gewährleistungsfrist allerdings lediglich für die Ersatzteillieferung zu laufen, nicht auch für die übrigen mangelfrei gelieferten Komponenten.
- Bei Mängelgewährleistungsansprüchen, die der Besteller im Wege des Rückgriffs gem. § 445a BGB gegen THOMAS geltend macht, gilt uneingeschränkt die Verjährungsregelung des § 445b BGB.
- THOMAS ist berechtigt, den Besteller anstelle mit Original-Ersatzteilen auch mit qualitativ gleichwertigen Ersatzteilen zu beliefern, wenn die Originalteile nicht mehr lieferbar sind. Dies gilt insbesondere auch im Falle der Einstellung der Produktion von Vertragsgegenständen.
(VI) Haftung
- THOMAS haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit haftet THOMAS nur
- a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
- b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, begrenzt auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens. Wesentliche Vertragspflichten sind Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf.
- Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit THOMAS einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Ebenfalls unberührt bleibt eine Haftung von THOMAS nach dem Produkthaftungsgesetz.
(VII) Verjährung
Soweit nicht bereits die Verjährung wegen Mängelansprüchen in Ziffer VI. 13. geregelt ist, gelten für die Verjährung die gesetzlichen Vorschriften der §§ 195 ff. BGB bzw. die einschlägigen Verjährungsbestimmungen aus Sondergesetzen.
(VIII) Eigentumsvorbehalt
- Alle Lieferungen und Leistungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises / Gebühren und aller sonstigen Forderungen von THOMAS gegen den Besteller aus der laufenden Geschäftsverbindung Eigentum von THOMAS.
- Wird Ware durch den Besteller verarbeitet oder verwertet, so erfolgt die Verarbeitung / Verwertung für THOMAS, die damit als Hersteller im Sinne des § 950 BGB gilt und das Eigentum an dem Zwischen- oder Enderzeugnis erwirbt. Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Besteller gehörenden Waren, erwirbt THOMAS Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der von ihm gelieferten Ware zum Wert der fremden Ware im Zeitpunkt der Verarbeitung.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung gelieferter Ware und zur Weiterlizensierung im Rahmen der getroffenen Vereinbarung jederzeit widerruflich im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Der Besteller tritt an THOMAS schon jetzt sicherheitshalber alle im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern stehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der jeweils gelieferten Waren ab. THOMAS ist ermächtigt, die Forderungsabtretung den Abnehmern des Bestellers jederzeit anzuzeigen. Namen und Anschriften der Abnehmer hat der Besteller auf Verlangen von THOMAS unverzüglich mitzuteilen.
- Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige versicherbare Schäden zu versichern, solange THOMAS Vorbehaltseigentümer des Liefergegenstandes ist und THOMAS auf Anforderung den Versicherungsnachweis zu führen.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch dritte Hand hat er THOMAS unverzüglich davon zu benachrichtigen. Sollte THOMAS aufgrund unterbliebener oder verspäteter Benachrichtigung ein Schaden entstehen (z. B. durch Rechtsverlust), ist der Besteller dafür ersatzpflichtig.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist THOMAS zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.
- Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch THOMAS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht die Regelungen über den Verbraucherdarlehensvertrag (§§ 491 – 498 BGB) Anwendung finden.
- THOMAS verpflichtet sich, die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheit die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt THOMAS.
(IX) Schutzrechte, Urheberrechte, Geheimhaltung
- Sämtliche Rechte an Patenten, Gebrauchs- und Geschmacksmustern, Marken, Ausstattungen und sonstigen Schutzrechten sowie Urheberrechte für den Vertragsgegenstand und Leistungen verbleiben bei den Rechtsinhabern. Dies gilt insbesondere auch für die Produktbezeichnungen, für Software und für Namens- und Kennzeichenrechte.
- Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln.
- Zeichnungen, Werkzeuge, Software, Formen, Vorrichtungen, Modelle, Schablonen, Muster und ähnliche Gegenstände, die von oder für THOMAS geliefert, genutzt oder zur Verfügung gestellt werden, sind und bleiben Eigentum von THOMAS. Sie dürfen unbefugten Dritten nicht überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden. Werden die vorgenannten Gegenstände für THOMAS gefertigt, werden diese bereits bei Erstellung bzw. Herstellung Eigentum von THOMAS. Die Vervielfältigung solcher Gegenstände ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und der patentrechtlichen, kennzeichenrechtlichen, urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen zulässig.
- Vertragspartner des Bestellers sind entsprechend zu verpflichten.
- Der Besteller darf nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung auf die Geschäftsverbindung mit THOMAS werbend hinweisen.
(X) Kollision mit Rechten Dritter
- Wenn der Besteller wegen unmittelbarer Verletzung von Schutzrechten, einschließlich Urheberrechten aufgrund von Lieferungen und/oder Leistungen durch THOMAS von Dritten in Anspruch genommen werden sollte, stellt ihn THOMAS frei hinsichtlich der gegen ihn erkannten oder vergleichsweise festgelegten Schadenersatzansprüche sowie hinsichtlich der Gerichts- und Anwaltskosten; dies jedoch nur unter folgenden Voraussetzungen:
- a) Der Besteller unterrichtet THOMAS unverzüglich von der Inanspruchnahme oder Verwarnung durch Dritte, ohne vorher irgendwelche Schritte zur Abwehr eingeleitet und/oder einen Anwalt eingeschaltet zu haben. Hiervon ausgenommen sind Sofortmaßnahmen, die eingeleitet werden müssen, bevor THOMAS informiert werden kann.
- b) Nur THOMAS ist befugt, Abwehrmaßnahmen einzuleiten und Anwälte mit der Durchführung der Abwehrmaßnahmen zu betrauen und/oder Erklärungen abzugeben und/oder sonstige Verhandlungen vorzunehmen. Auf Wunsch von THOMAS wird der Besteller auf Kosten von THOMAS einen Anwalt mit der Vertretung beauftragen.
- c) Der Besteller benachrichtigt THOMAS unverzüglich und laufend über die Angelegenheit und stellt insbesondere die erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung.
(XI) Datenschutz
THOMAS erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten des Auftraggebers nur unter Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen. Dementsprechend werden personenbezogene Daten des Auftraggebers nur bei Vorliegen einer gesetzlichen Erlaubnis oder Vorliegen einer Einwilligung verwendet.
(XII) Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche aus den Geschäftsverbindungen, insbesondere aus Lieferungen an den Besteller, ist D-37308 Heilbad Heiligenstadt, auch wenn Verkäufe oder Lieferungen von einer Niederlassung vorgenommen worden sind. Dieser Gerichtsstand gilt ebenfalls für Streitigkeiten über die Entstehung und Wirksamkeit des Vertragsverhältnisses. THOMAS kann darüber hinaus auch bei dem für den Sitz des Bestellers zuständigen oder bei jedem anderen gesetzlich zuständigen Gericht klagen. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(XIII) Salvatorische Klausel
- Sollte(n) eine oder mehrere Klausel(n) dieser Vertragsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Klauseln hiervon unberührt.
- Anstelle der unwirksamen Klausel treten die gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt im Falle einer ungewollten Regelungslücke.